Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Lindenhof e.V.“.


(2) Er hat seinen Sitz in Lauffen am Neckar. Er ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen.


(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, insbesondere die Initiierung, Förderung und Begleitung einer Demenz WG in Lauffen am Neckar. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Initiierung, Förderung und Begleitung von Selbstorganisierten Wohnformen für Menschen mit Demenz. Pflegende Angehörige von Menschen mit Demenz sollen unterstützt werden und ihr Selbsthilfepotential gestärkt werden. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung vom Wert und der Würde menschlichen Lebens.

(2) Der Verein macht sich zur Aufgabe, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten um diese Ziele in das Bewusstsein der Allgemeinheit zu bringen.


(3) Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt.


(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben, sofern dieser sie nicht innerhalb von 28 Kalendertagen ablehnt.


(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.


(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.


(5) Den Ausschluss eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, wenn dies in der Einladung angekündigt worden ist. Wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen können, sind insbesondere grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzung des Vereins oder das Nichtbezahlen des Beitrags trotz schriftlicher Mahnung.


(6) Die Anerkennung der Satzung wird im Aufnahmeformular bestätigt.


(7) Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

§5 Finanzierung

Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten finanziert der Verein insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und durch Zuschüsse der öffentlichen Hand.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal im Voraus zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Arbeitsgruppen. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.

§8 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.


(2) Der MV obliegt:
a. Die Wahl des Vorstandes und eines/r Kassenprüfer/-in. Der/die Kassenprüfer/-in muss nicht Mitglied sein.
b. Die Beschlussfassung über Anträge zur Aufgabenstellung des Vereins.
c. Die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstands.
d. Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen. Die Entlastung des Vorstands.
e. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Siehe § 10).
f. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
g. Die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
h. Der Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Die MV findet mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen. Die Einladung hat den Versammlungsort und die Punkte der Tagesordnung zu bezeichnen.


(4) Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.


(5) Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Vereinen oder Verbänden bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


(6) Die MV ist öffentlich. Auf Beschluss der anwesenden Mitglieder können einzelne Tagesordnungspunkte in einem nichtöffentlichen Teil abgehandelt werden.


(7) Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und von der Protokollführung und von der/dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht in das Versammlungsprotokoll zu gewähren.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§10 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die MV, sofern fristgerecht bekannt gemacht, mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


(2) Anträge auf Satzungsänderung sind innerhalb des ersten Quartals schriftlich beim Vorstand einzureichen, dieser hat die vorgeschlagenen Satzungsänderungen im Wortlaut mindestens vier Wochen vor der MV den Mitgliedern bekannt zu geben.


(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in und bis zu 3 Beisitzern. Vorsitzende/r und Kassenwart/in sind nach innen und außen einzeln vertretungsberechtigt. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der/die Vorsitzende/r und Kassenwart/in.


(2) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne von § 2.
c. Berichterstattung auf der Mitgliederversammlung.
d. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.


(4) Vorstandsmitglieder können vor dem Ende der regulären Amtszeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum der MV mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.


(5) Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§12 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen berufen, die den Vorstand in der Arbeit unterstützen.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Alzheimer-Gesellschaft Baden-Württemberg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der hier vorliegenden Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung in der Gründerversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.